Archiv für November 2009

Führerschein in Polen – jetzt wird´s gefährlich!

Führerschein in Polen – jetzt wird´s gefährlich!

- ein Beitrag von Anwalt Polen – RA A. Martin -

MPU-Kandidaten hatten noch bis Ende des letzten Jahres in Polen ihren Führerschein gemacht. Voraussetzung für den Erwerb eines polnischen Führerscheines ist, dass man sich in Polen wenigstens 185 pro Kalenderjahr aufhält und selbstverständlich ist auch die Prüfung (Theorie und Praxis) zu bestehen.

Eine MPU gibt und gab es in Polen nicht.

Führerschein in Polen

Die MPU-Kandidaten aus Deutschland buchten in Polen eine Fahrschule, die erhebliche Summen pro Jahr umsetzte. Die Kandidaten wurden in Polen angemeldet. Fast alle über Scheinadressen. Daneben wurde als Nachweis über die Bindung zu Polen meist die Erklärung einer polnischen “Dame”, bei der der deutsche Kandidat auch “wohnte”.

Genau genommen wurde damit auch die Anforderung des Gesetzes erfüllt, aber nur scheinbar, denn

  • die Anmeldung in Polen allein sagt nicht viel aus
  • es kommt allein auf den tatsächlichen Aufenthalt an und
  • der Aufenthalt muss bis heute hin fortdauern, wenn der polnische Führerschein weiter verwendet wird

Kaum einer der deutschen Fahrschüler hat von daher rechtmäßig den Führerschein in Polen erworben. Denn Voraussetzung für den Erwerb ist nicht die bloße Anmeldung,sondern der tatsächliche Aufenthalt.

die Situation heute

Gegen diverse Inhaber von Fahrschulen in Raum Stettin sind von der Staatsanwaltschaft Stettin Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Es geht auch um Steuerhinterziehung.

Deutsche Führerscheininhaber, die in Polen den Führerschein gemacht haben und diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen wollen, scheitern, da die polnische Führerscheinbehörde dann den polnischen Führerschein entzieht. Das Gesetz wird von der Behörde in Polen so ausgelegt, dass man den polnischen Führerschein nur dann verwenden darf, wenn man auch noch nach dem Erwerb wenigstens 185 in Polen wohnt.

Mittlerweile gab es auch schon die ersten Strafverfahren gegen deutsche Fahrschüler. Man verlangte von einem ehemaligen Fahrschüler, dass er einen Eid darüber ablegt, dass sich wenigstens er 185 Tage in Polen aufgehalten habe. Wenn dann der Eid abgelegt wird und die polnische Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass dies wahrheitswidrig ist, dann wird ein Strafverfahren wegen Falscheides in Polen betrieben.

Rechtsanwalt A. Martin, Kanzleien Berlin – Stettin – Löcknitz

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Zwangsvollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer in Deutschland einen Titel gegen einen polnischen Schuldner erlangt hat, möchte sodann die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Titel betreiben. Dies ist meist leichter gesagt als getan, da noch einigen Hürden zu nehmen sind.

Vollstreckung in Polen

Es versteht sich von selbst, dass nicht einfach der deutsche Rechtsanwalt, der den Titel erstritten hat auch die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben kann. Der Fall ist etwas schwieriger, weil zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Polen geschaffen werden müssen.

Vollstreckungsklausel für Polen

Zunächst muss man für fast alle deutschen Vollstreckungstitel eine sog. Vollstreckungsklausel für Polen beantragen. Diese Klausel darf nicht mit der deutschen Vollstreckungsklausel verwechselt werden, die sich auf jeden deutschen Titel befindet. Auch hat diese Klausel wenig mit einer Apostille zu tun, mit der die Klausel auch häufig verwechselt wird. Die deutsche Entscheidung muss in Polen erst für vollstreckbar erklärt werden. Geregelt ist dies in den Art. 38 ff. der EuGVVO (Verordnung 44/2001). Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist in Polen beim zuständigen Gericht am Wohnsitz de Schuldners zu stellen.

Sofern ein Versäumnisurteil oder z. B. ein Vollstreckungsbescheid in Deutschland ergangen ist und die Sache sich nicht gegen einen Verbraucher richtet, besteht die Möglichkeit einen sog. EU-Vollstreckungstitel zu beantragen. Hier müsste dann keine Klausel in Polen beantragt werden. Der EU-Vollstreckungstitel ist faktisch ein normales deutsches Urteil mit Vollstreckungsklausel und einer Bescheinigung über den EU-Titel in mehreren Sprachen.

die Vollstreckung an sich in Polen:

Wenn dann die Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung vorliegen, kann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da ein deutscher Anwalt dies von Deutschland aus nicht ohne weiteres bewerkstelligen kann (schon die Sprache ist ja meist ein Problem) wird es notwendig sein einen Anwalt in Polen zu beauftragen. Dieser führt die Zwangsvollstreckung dann so durch, dass er im Normalfall direkt einen Gerichtsvollzieher in Polen mit der Sachpfändung beauftragt. Im Gegensatz zu Deutschland läuft in Polen die Vollstreckung meist direkt über den polnischen Gerichtsvollzieher und über das polnische Vollstreckungsgericht.

Zu beachten ist auch, dass der Gerichtsvollzieher in Polen als selbständiger Unternehmer tätig ist und prozentual am Ergebnis der Pfändung beteiligt wird. Dies hat den Vorteil, dass der Gerichtsvollzieher eher motiviert ist in der Sache etwas zu unternehmen. Das Problem der unmotivierten Gerichtsvollzieher kennen deutschen Anwälte leider aus eigener Erfahrung.

Man sollte auch beachten, dass der polnische Anwalt, den man mit der Durchführung der Vollstreckung in Polen beauftragt in der Regel höhere Gebühren als nach dem deutschen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nehmen wird, denn die deutschen gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht lohnend.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Stettin

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Rechtsformen in Polen

Rechtsformen in Polen

Genau,wie in Deutschland, gibt es in Polen auch auf verschiedene Rechtsformen auf die der Firmengründer zurückgreifen kann. Wer in Polen eine GmbH gründen will, findet eine vergleichbare Rechtsform in der Sp.zo.o..

Gegenstück der GmbH in Polen

Für viele deutsche Rechtsformen gibt es in Polen ein Gegenstück. Allerdings sollte man schon beachten, dass es keine Gesellschaft/Firma in Polen gibt, die genau der deutschen Rechtsform entspricht. Dies ist schon allein deshalb nicht möglich, da die Vorschriften der Gesellschaften in Polen nicht identisch mit den deutschen sind.

Unterschiede im Steuerrecht in Polen

Auch gibt es in Polen steuerrechtliche Unterschiede. Die Steuern in Polen sind natürlich nicht mit den deutschen Steuerrecht vergleichbar. So gibt es z.B. in Polen keine Gewerbesteuer. Die Mehrwertsteuer ist höher als in Deutschland (normal sind 22 %). Die Einkommensteuer für Einzelfirmen beträgt 18 % (bis zu einer bestimmten Höhe, dann 32 % für den Überschuss) oder man optiert zu 19 %. Dafür gibt es in Polen eine Zivilvertragssteuer.

Unterschiede deutsches und polnisches Gesellschaftsrecht

Ein Großteil der Regelungen zum polnischen Gesellschaftsrecht findet man im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG). Dort sind z.B. die polnische GmbH (Spzoo), die Aktiengesellschaft (S.A.) und die OHG (Sp.J.). Regelungen über die polnische BGB-Gesellschaft findet man im polnischem Zivilgesetzbuch (KC).

Klageverfahren in Deutschland

Die Rechtsform in Polen ist für Juristen vor allem dann interessant, wenn diese Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma erheben wollen. Häufig wissen dann die deutschen Juristen nicht, ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft handelt. Wird eine Einzelfirma als solche verklagt und nicht der Inhaber oder anstelle der GmbH der Geschäftsführer/Vorstand gibt es in Polen mit Sicherheit Probleme bei der Vollstreckung.

Ein ebenso großes Problem bei der späteren Vollstreckung in Polen ist, dass häufig Adressen und Bezeichnungen von Firmen falsch oder unverständig angegeben werden. Dieses Problem wird von deutschen Anwälten häufig gar nicht erkannt. Man muss dazu wissen, dass schon allein deswegen die Vollstreckung in Polen scheitern kann. Der Gerichtsvollzieher wird sich nicht den “fehlenden oder restlichen Teil” dazu denken, sonder die Vollstreckung nicht durchführen. Häufig kommen aber diese Fälle gar nicht zum Gerichtsvollzieher,sondern scheitern schon bei der Klauselerteilung in Polen.

Anwalt Polen – Rechtsanwalt A. Martin

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