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Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die “richtige Zwangsvollstreckung”.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

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Sind Anwaelte in Polen billig?

Viele Deutsche gehen in Polen einkaufen, da die Preise dort meist etwas geringer sind als in Deutschland. Aufgrund dessen wird doch häufig davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte in Polen billiger sind als in Deutschland. Dem ist meistens nicht zu.

Anwälte in Polen – keine Billiganwälte

Es kann zwar sein, dass im ländlichen Bereich oder in kleinen Städten , die anwaltliche Dienstleistung in Polen etwas geringer vergütet wird als in Deutschland. Dies ist allerdings die Ausnahme. Der Normalfall ist der, dass der polnische Rechtsanwalt nicht für ein “Appel und ein Ei” arbeitet. Ein Grund hierfür ist der, dass es in Polen eine relativ geringe Anwaltsdichte gibt. Vor einigen Jahren war es in Polen fast unmöglich Anwalt zu werden. Hierfür brauchte man spezielle Beziehung, die der Normalbürger nicht hatte. mittlerweile ist dies anders, allerdings ist in Polen die Anwaltsdichte,immer noch recht gering.

Vorsicht im außergerichtlichen Verfahren – keine Kostenübernahme durch die Gegenseite

In Polen gibt es keine Gebührenordnung für den außergerichtlichen Bereich. Der polnische Anwalt nimmt deshalb außergerichtlich – unabhängig vom deutschen RVG – die Gebühren, die ihm angemessen und wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Dies führt dazu, dass sich vor allem außergerichtliche Angelegenheiten von deutschen Mandanten bei geringen Streitwerten in Polen wirtschaftlich nicht lohnen. Wer zum Beispiel in Polen außergerichtlich 1000 € bei einem polnischen Schuldner geltend machen will, der wird dabei nicht glücklich werden, denn die Anwaltsgebühren in Polen werden zudem von der Gegenseite nicht erstattet, selbst wenn sich der polnische Schuldner bei Beauftragung des polnischen Rechtsanwalts im Zahlungsverzug befand. Nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung beim Streitwert von 1000 € ungefähr 150 € brutto belaufen. Hierfür würde in Polen kein Rechtsanwalt diesen Fall übernehmen.

Inkasso in Polen – immer nach den Gebühren informieren!

Von daher sollte sich der deutsche Mandant beim Inkasso in Polen genau nach den Kosten informieren. Die Kosten hierfür sind nicht nur die Anwaltskosten. sofern Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/Versäumnisurteil/Vergleich)  existiert muss dieser Titel in Polen übersetzt werden und im Normalfall muss auch eine Vollstreckungsklausel in Polen beantragt werden.

Zu beachten ist auch, dass bei der Zwangsvollstreckung in Polen zwar ein Teil dieser Kosten, insbesondere die Anwaltskosten erstattungsfähig sind, also vom Schuldner später bezahlt werden müssen, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist, allerdings ist es hier so, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren sehr gering sind und die Anwälte in Polen von daher fast immer für höhere Gebühren arbeiten, die dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind.

Erstattet werden nur die Mindestgebühren in Polen. So ist dies auch im Gerichtsverfahren in Polen. Die Anwälte können die Gebühren nach ihrem Ermessen-sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen abbrechen wollen-bis zu einem Faktor 6 , je nach Schwierigkeit des Falles-erhöhen. Die Gerichte selbst sprechen aber bei der Erstattung der gerichtlichen Anwaltsgebühren fast ausschließlich nur die Mindestgebühren zu. Faktisch heißt dies dass der deutsche Mandant ein Teil der Anwaltsgebühren in Polen -selbst wenn er voll gewinnt-in Polen immer selbst tragen wird.

Gebührenvereinbarungen in Polen

In Polen ist es meist so, dass zumindest in größeren Städten entweder Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden  oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die jeweilige Instanz. Zu beobachten ist, dass gerade in Wirtschaftssachen eher zum Stundenhonorar tendiert wird und in anderen Rechtsbereichen/Rechtsgebieten zu einer Pauschalhonorarvereinbarung. Auch ist zu beobachten, dass in größeren Städten – vor allen in Warschau – eher Stundenhonorarvereinbarungen getroffen wird. Zum Beispiel Raum Stettin wird man kaum einen Rechtsanwalt finden, der zum Beispiel in Wirtschaftssachen für weniger als € 150 netto die Stunde arbeitet. es kommt häufiger vor, dass Anwälte Fälle, die besonders schwierig sind oder sich wirtschaftlich nicht lohnen gar nicht erst annehmen. Bei den Rechtsanwälten in Stettin ist der Trend zu beobachten, dass die Anzahl der Anwälte immer mehr zunimmt und der Konkurrenzkampf untereinander auch größer wird.

Rechtsberatung durch jedermann in Polen?

Zu beachten ist auch, dass es in Polen kein Rechtsberatungsgesetz gibt und von daher viele Personen, die über keine vernünftige juristische Ausbildung verfügen, Rechtsdienstleistungen anbieten. Für den deutschen Mandanten ist dies auf den ersten Blick meistens nicht erkennbar. Es geben sich zum Beispiel in Polen Firmen als Wirtschaftskanzleien aus, obwohl dort überhaupt kein polnischer Rechtsanwalt arbeitet.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Stettin (Polen) – Berlin (Mitte) und Löcknitz (MV)

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Zwangsvollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer in Deutschland einen Titel gegen einen polnischen Schuldner erlangt hat, möchte sodann die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Titel betreiben. Dies ist meist leichter gesagt als getan, da noch einigen Hürden zu nehmen sind.

Vollstreckung in Polen

Es versteht sich von selbst, dass nicht einfach der deutsche Rechtsanwalt, der den Titel erstritten hat auch die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben kann. Der Fall ist etwas schwieriger, weil zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Polen geschaffen werden müssen.

Vollstreckungsklausel für Polen

Zunächst muss man für fast alle deutschen Vollstreckungstitel eine sog. Vollstreckungsklausel für Polen beantragen. Diese Klausel darf nicht mit der deutschen Vollstreckungsklausel verwechselt werden, die sich auf jeden deutschen Titel befindet. Auch hat diese Klausel wenig mit einer Apostille zu tun, mit der die Klausel auch häufig verwechselt wird. Die deutsche Entscheidung muss in Polen erst für vollstreckbar erklärt werden. Geregelt ist dies in den Art. 38 ff. der EuGVVO (Verordnung 44/2001). Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist in Polen beim zuständigen Gericht am Wohnsitz de Schuldners zu stellen.

Sofern ein Versäumnisurteil oder z. B. ein Vollstreckungsbescheid in Deutschland ergangen ist und die Sache sich nicht gegen einen Verbraucher richtet, besteht die Möglichkeit einen sog. EU-Vollstreckungstitel zu beantragen. Hier müsste dann keine Klausel in Polen beantragt werden. Der EU-Vollstreckungstitel ist faktisch ein normales deutsches Urteil mit Vollstreckungsklausel und einer Bescheinigung über den EU-Titel in mehreren Sprachen.

die Vollstreckung an sich in Polen:

Wenn dann die Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung vorliegen, kann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da ein deutscher Anwalt dies von Deutschland aus nicht ohne weiteres bewerkstelligen kann (schon die Sprache ist ja meist ein Problem) wird es notwendig sein einen Anwalt in Polen zu beauftragen. Dieser führt die Zwangsvollstreckung dann so durch, dass er im Normalfall direkt einen Gerichtsvollzieher in Polen mit der Sachpfändung beauftragt. Im Gegensatz zu Deutschland läuft in Polen die Vollstreckung meist direkt über den polnischen Gerichtsvollzieher und über das polnische Vollstreckungsgericht.

Zu beachten ist auch, dass der Gerichtsvollzieher in Polen als selbständiger Unternehmer tätig ist und prozentual am Ergebnis der Pfändung beteiligt wird. Dies hat den Vorteil, dass der Gerichtsvollzieher eher motiviert ist in der Sache etwas zu unternehmen. Das Problem der unmotivierten Gerichtsvollzieher kennen deutschen Anwälte leider aus eigener Erfahrung.

Man sollte auch beachten, dass der polnische Anwalt, den man mit der Durchführung der Vollstreckung in Polen beauftragt in der Regel höhere Gebühren als nach dem deutschen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nehmen wird, denn die deutschen gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht lohnend.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Stettin

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Rechtsformen in Polen

Rechtsformen in Polen

Genau,wie in Deutschland, gibt es in Polen auch auf verschiedene Rechtsformen auf die der Firmengründer zurückgreifen kann. Wer in Polen eine GmbH gründen will, findet eine vergleichbare Rechtsform in der Sp.zo.o..

Gegenstück der GmbH in Polen

Für viele deutsche Rechtsformen gibt es in Polen ein Gegenstück. Allerdings sollte man schon beachten, dass es keine Gesellschaft/Firma in Polen gibt, die genau der deutschen Rechtsform entspricht. Dies ist schon allein deshalb nicht möglich, da die Vorschriften der Gesellschaften in Polen nicht identisch mit den deutschen sind.

Unterschiede im Steuerrecht in Polen

Auch gibt es in Polen steuerrechtliche Unterschiede. Die Steuern in Polen sind natürlich nicht mit den deutschen Steuerrecht vergleichbar. So gibt es z.B. in Polen keine Gewerbesteuer. Die Mehrwertsteuer ist höher als in Deutschland (normal sind 22 %). Die Einkommensteuer für Einzelfirmen beträgt 18 % (bis zu einer bestimmten Höhe, dann 32 % für den Überschuss) oder man optiert zu 19 %. Dafür gibt es in Polen eine Zivilvertragssteuer.

Unterschiede deutsches und polnisches Gesellschaftsrecht

Ein Großteil der Regelungen zum polnischen Gesellschaftsrecht findet man im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG). Dort sind z.B. die polnische GmbH (Spzoo), die Aktiengesellschaft (S.A.) und die OHG (Sp.J.). Regelungen über die polnische BGB-Gesellschaft findet man im polnischem Zivilgesetzbuch (KC).

Klageverfahren in Deutschland

Die Rechtsform in Polen ist für Juristen vor allem dann interessant, wenn diese Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma erheben wollen. Häufig wissen dann die deutschen Juristen nicht, ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft handelt. Wird eine Einzelfirma als solche verklagt und nicht der Inhaber oder anstelle der GmbH der Geschäftsführer/Vorstand gibt es in Polen mit Sicherheit Probleme bei der Vollstreckung.

Ein ebenso großes Problem bei der späteren Vollstreckung in Polen ist, dass häufig Adressen und Bezeichnungen von Firmen falsch oder unverständig angegeben werden. Dieses Problem wird von deutschen Anwälten häufig gar nicht erkannt. Man muss dazu wissen, dass schon allein deswegen die Vollstreckung in Polen scheitern kann. Der Gerichtsvollzieher wird sich nicht den “fehlenden oder restlichen Teil” dazu denken, sonder die Vollstreckung nicht durchführen. Häufig kommen aber diese Fälle gar nicht zum Gerichtsvollzieher,sondern scheitern schon bei der Klauselerteilung in Polen.

Anwalt Polen – Rechtsanwalt A. Martin

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Inkasso in Polen – Forderungseinzug in Polen

Inkasso in Polen

Deutsch-Polnische Rechtsfälle nehmen immer mehr zu. Für Polen ist Deutschland der wichtigste Handelspartner. Auch die deutschen Geschäftsleute orientieren sich mehr und mehr in Richtung Polen. Aufgrund der niedrigen Steuern macht eine GmbH-Gründung in Polen durchaus Sinn. Wer noch nicht in Polen ist und mit polnischen Handelspartner Geschäfte macht, der wird auch mit Außerstände zu tun haben und diese realisieren wollen.

Forderungseinzug in Polen

Inkasso in Polen ist anders als der Forderungseinzug in Deutschland. Der Forderungseinzug in Polen läuft in folgenden Schritten ab:

1. Schaffen eines vollstreckbaren Titels

Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung in Polen. Ein Titel ist zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnisurteil, ein normales Urteil oder vollstreckbarer Vergleich. Es muss sich nicht um einen polnischen Titel handeln. Dies ist nicht notwendig. Auch aus einen deutschen Titel kann man – unter bestimmten Voraussetzungen – in Polen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wenn in Deutschland gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Titel geschaffen wird, dann müssen dazu zunächst die Voraussetzungen vorliegen. Man kann nicht in jedem Fall in Deutschland ein Klageverfahren gegen Polen führen. Voraussetzung ist hierfür, dass ein Gerichtsstand in Deutschland begründbar ist.

In vielen zivilrechtlichen Fällen findet die sog. EuGVVO (Rechtsverordnung 44/2001) Anwendung. Dort ist geregelt, wann man in Deutschland in deutsch-polnischen Fällen klagen kann. Die häufigsten Fällen bei denen eine Klage in Deutschland möglich sind, sind Gerichtsstandvereinbarungen und wenn der Erfüllungsort in Deutschland liegt.

Wichtig ist, dass die Klage in Deutschland, wenn diese möglich ist, nicht bedeutet, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Die Zuständigkeit des Gerichtes und das anwendbare Recht sind zwei verschiedene Schuhe.

2. Vollstreckungsklausel für Polen/ EU-Titel

Wenn ein deuscher Titel existiert, ist eine Voraussetzung erfüllt, um in Polen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies ist aber noch nicht alles. Der deutsche Titel muss noch mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, die in Polen akzeptiert wird. Auch hier hilft die EuGVVO weiter. Die Klausel muss in Polen am Gericht am Sitz des polnischen Schuldners beantragt werden. Im Klauselerteilungsverfahren hat der polnische Schuldner relativ wenig Chancen noch die Vollstreckung in Polen zu verhindern. Im Regelfall wird die Klausel erteilt.

Etwas einfacher ist es, wenn ein sog. EU-Titel existiert. Für das erfolgreiche Inkasso in Polen ist ein solcher Titel von Vorteil, da man keine Klausel in Polen beantragen muss und damit Zeit gewinnt. Die EU-Titel ist kein besonderes Urteil, sondern ein ganz normales deutsches Urteil (Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung, welches zusätzlich mit einem speziellen “Formular” versehen wird. Dieses Formular ist international lesbar. Wichtig ist, dass für die Beantragung eines EU-Titels eine unbestrittene Forderung vorliegen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das deutsche Urteil ein Versäumnis- Anerkenntnis- oder ein Vollstreckungsbescheid ist. In all diesen Verfahren hat der Schuldner sich nicht gegen die Forderung gewehrt.

3. Vollstreckung in Polen

Im dritten Schritt ist dann die Zwangsvollstreckung in Polen möglich. Dazu wird ein Gerichtsvollzieher in Polen (Komornik) beauftragt, der versucht die Forderung beizutreiben. Im Normalfall zeigen die Gerichtsvollzieher in Polen ein bessere Motivation als ihre deutschen Kollegen. Dies liegt daran, dass die Gerichtsvollzieher in Polen nicht Angestellte des Staates sind, sondern privat tätig werden und am Erfolg der Vollstreckung beteiligt werden.

Andererseits muss man auch bedenken, dass in Polen auch etwas mehr “manipuliert” wird von Seiten des Schuldners. Aber dies gibt es ja auch in Deutschland.

Die Vollstreckung in Polen gehört in die Hände eines Anwalt in Polen vor Ort.

Rechtsanwalt Polen – A. Martin

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