Rechtsanwalt Polen, polnisches Recht

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Anwaltsgebühren in Polen

Anwaltsgebühern in Polen - Zusammensetzung der Gebühren Gebührenvereinbarung in Polen   Pauschalhonorar in Polen Stundenhonorar in Polen  gesetzlichen Gebühren des Anwalts in Polen

Anwaltsgebühern in Polen - Zusammensetzung der Gebühren

Die Vergütung der Rechtsanwälte in Polen umfaßt das Honorar und die Auslagen.

Gebührenvereinbarung in Polen

Die Honorare für Rechtsanwälte in Polen werden am häufigsten individuell mit jedem Mandanten vereinbart (Honorarvereinbarung). Die Höhe des Honorars hängt - genau, wie in Deutschland -  von diversen Faktoren ab, wie

  • Charakter,
  • der Art und der Schwierigkeit einer Angelegenheit,
  • notwendiger Arbeitsaufwand,
  • Gegenstangswert,
  • Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

Pauschalhonorar in Polen für Anwälte

Bei Gebührenvereinbarungen mit Anwaltskanzleien in Polen wird häufig ein Pauschalhonorar für die gesamte Angelegenheit oder für bestimmte Etappen vereinbart.

Stundenhonorar in Polen für Rechtsanwälte

In Wirtschaftssachen und bei nicht überschaubaren Arbeitsaufwand wird häufig eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen. Im Raum Stettin sind Stundenhonrare von ¤ 150,00 netto pro Stunde normal. In Ballungsgebieten wie Warschau und Posen ist mit weit höhreren Gebühren zu rechnen.

Man muss sich als deutscher Geschäftsmann keine Ilusionen machen. Wenn eine polnische Kanzlei einen deutschen Auftraggeber “vor sich sitzen hat”, dann wird schon automatisch wegen der besseren Einkommensverhältnisse in Polen ein höheres Honorar genommen.

gesetzlichen Gebühren des Anwalts in Polen

Die Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen sowie über die Tragung durch die Staatskasse der Kosten der Rechtsberatung, die durch einen amtlich bestellten Rechtsanwalt geleistet wird ,bestimmt die Mindestgebühren , die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann sich bis um den Faktor 6 - je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles - erhöhen.Die Mittelgebühr wäre demnach der Faktor 3.

 

Die Mindestgebühren in der ersten Instanz/ § 6 der Verordnung

 

Streitwert

Mindestgebühren

bis 500 Zloty

60 Zloty

über 500 Zloty bis zu 1.500 Zloty

180 Zloty

über 1.500 Zloty bis zu 5.000 Zloty

600 Zloty

über 5.000 Zloty bis zu 10.000 Zloty

1.200 Zloty

über 10.000 Zloty bis zu 50.000 Zloty

2.400 Zloty

über 50.000 Zloty bis zu 200.000 Zloty

3.600 Zloty

über 200.000 Zloty

7.200 Zloty

 

Die Mindestgebühren  in der zweiten Instanz: § 12 der Verordnung

Appellationverfahren

 

 

Vor dem Bezirksgericht II. Instanz

50% der Mindestgebühr, und

wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht

besorgt hat – 75% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 60 Zloty

 

Vor dem Appellationsgericht

75% der Mindestgebühr,

und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht

besorgt hat – 100% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 120 Zloty

Die Mindestgebühren im Beschwerdeverfahren

 

Vor dem Bezirksgericht der II. Instanz

25% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht besorgt hat, 50 % der Mindestgebühr; aber immer mindestens 60 Zloty

Vor dem Appellationsgericht oder vor dem

 Obersten  Gericht

 50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der vorherigen Instanz nicht besorgt hat- 75% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 120 Zloty.

Die Mindestgebühren im Kassationsverfahren:

 

 

für die Vorbereitung und

Einlegung der Kassation und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten

Gericht

75% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die

Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt hat – 100% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty

für die Vorbereitung und

Einlegung der Kassation und Vorbereitung des

50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die

Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt hat – 75% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty

für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten

Gericht

50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die

Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt, vorbereit oder eingelegt hat -75% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty

 

Wenn es um die Pauschalvereinbarungen geht, können sie für Prozessvertretung nicht niedriger als die Mindestgebühren sein. Pauschale Vergütung kommt zur Anwendung bei permanenter Rechtsberatung, Feste Vergütungshöhe, monatlicher Vergütungssatz.

 

Erfolgsprämie-

in Polen ist es möglich Erfolgsvereinbarung zu schließen. In solcher Situation die Vergütung der Rechtsanwälte umfaßt immer das normale Honorar, das vom Gewinn des Prozesses nicht abhängig ist und Erfolgsprämie als der zweite Faktor des Honorars.

 

 

 

Baugrundgutachten

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