Rechtsanwalt Polen, polnisches Recht

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Arbeitsrecht in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Arbeitsrecht in Polen. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlichen Probleme des Arbeitsrechts in Polen geben. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen (Arbeitsrecht in Polen) übernommen.

Übrigens wir beraten auch im deutschen Arbeitsrecht. Vor allem in unserer Kanzlei in Berlin. Für mehr Informationen besuchen Sie unsere Seite Anwalt Arbeitsrecht Berlin

1. Die Rechtsgrundlage

Das polnische Arbeitsrecht basiert auf das polnischen Arbeitsgesetzbuch (ArbGB). Bis heute ist das Arbeitsgesetzbuch, welches aus dem Jahr 1974 stammt, nicht umfassend reformiert worden. Allerdings erfolgte eine Anpassung an das Europäische Recht.

 

Das polnische Arbeitsgesetzbuch regelt auch im Kapitel 11 die Rahmenbedingungen für Tarifverträge. Eine Besonderheit im polnischen Tarifvertragsrecht besteht darin, dass die Tarifverträge nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden müssen, sondern grundsätzlich für alle Arbeitnehmer- unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit - im Betrieb gelten.

 

2. Der polnische Arbeitsvertrag

Ähnlich, wie im deutschen Arbeitsrecht, regelt der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis zwischen dem polnischen Arbeitgeber und dem polnischen Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag soll als Mindestbestandteil die Personalien der Parteien, die Art des Vertrages, das Datum des Abschlusses und die Arbeits- und Lohnbedingungen enthalten. Nach dem polnischen Recht ist sowohl ein befristeter als auch ein unbefristeter Arbeitsvertrag möglich. Einfacher als im deutschen Recht sind befristete Arbeitsverträge im polnischen Recht ohne besondere Voraussetzungen möglich.

 

Auch Leiharbeit ist mit dem Gesetz vom 09.07.2003 nun nach den polnischen Arbeitsrechtsbestimmungen möglich.

 

Bezüglich des Arbeitslohnes in Polen ist auszuführen, dass es seit dem 10.10.2002 einen gesetzlichen Mindestarbeitslohn gibt.

 

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in Polen anders geregelt als in Deutschland. Nach dem polnischen Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber dem polnischen Arbeitnehmer 33 Tage lang zwischen 80 % und 100 % seines zuletzt ausgezahlten Lohnes zahlen.

 

3. Wettbewerbsverbot

Ebenso wie im deutschen Recht, kann auch im polnischen Arbeitsrecht ein so genanntes Wettbewerbsverbot für die Zeitdauer des Arbeitsvertrages und auch darüber hinaus vereinbart werden. Während nach deutschem Recht das Wettbewerbsverbot nach Abschluss des Arbeitsvertrages nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, so kann man grundsätzlich ausführen, dass nach dem polnischen Arbeitsrecht es einfacher ist, ein entsprechendes nachverträgliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren (Artikel 101 ArbGB).

 

4. Arbeitszeit

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Arbeitgeber in Polen weitaus flexibler die Arbeitszeit regeln kann, als in Deutschland. Die Regelung über die Arbeitszeit findet man in den Artikel 128 bis 151 ArbGB. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich im Durchschnitt von 4 Monaten täglich 8 und wöchentlich nicht 40 Stunden überschreiten. Die Zahl der Überstunden darf 150 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wichtig ist, dass diese Regelung allerdings dispositiv ist und durch Betriebsverordnung und unter Umständen auch durch Arbeitsvertrag abgeändert werden kann.

 

5. Urlaub

Auch in Polen besteht ein Anspruch der polnischen Arbeitnehmer auf bezahlten Erholungsurlaub. Der polnische Arbeitnehmer erwirbt monatlich 1/12 seines Jahresurlaubsanspruches. Der gesetzlich gewährleistete Mindesturlaub beträgt pro Jahr 20 Tage und erhöht sich auf 26 Tage sobald ein Arbeitnehmer länger als 10 Jahre beschäftigt ist. Eine Anrechnung von Arbeitszeiten bei früheren Arbeitnehmern erfolgt.

 

6. Kündigungsschutz

Wie auch in Deutschland, kann das Arbeitsverhältnis in Polen durch eine einvernehmlich Aufhebung aufgelöst werden. Befristete Arbeitsverhältnisse enden automatisch durch Zeitablauf.

 

Für eine fristgerechte Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dementsprechend einen Kündigungsgrund zwingend in der Kündigungserklärung, im Gegensatz zu der Rechtslage in Deutschland, angeben.

 

Die Kündigungsgründe sind in den Artikel 32 bis 43 ArbGB geregelt, allerdings sind sie im polnischen ArbGB nicht abschließend aufgezählt worden. Die Kündigungsfrist der Arbeitgeberkündigung orientiert sich an der Betriebszugehörigkeit der Beschäftigungsdauer des Arbeitsnehmers. War der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist in Polen 2 Wochen. Ist der polnische Arbeitnehmer länger als 6 Monate im polnischen Betrieb beschäftigt gewesen, so beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat und aber dem 3. Beschäftigungsjahr 3 Monate. Die polnische Gewerkschaft im Betrieb des polnischen Arbeitnehmers ist vor der Kündigung zu unterrichten.

 

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages in Polen ist genauso wie in Deutschland möglich. Vor allem in Betracht kommen hier Verletzungen von Arbeitspflichten und die Bewegung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Kündigungsgründe.

7. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Polen

In Polen muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall 80 % des Lohnes an den Arbeitnehmer zahlen. Ab dem 33. Tag der Krankheit zahlt dann die polnische Sozialversicherung ZUS. Die Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgt dann ebenfalls in Höhe von 80 % des letzten Lohnes.

Sofern Fragen zum polnischen Arbeitsrecht bestehen, so beraten wir Sie gerne!

 

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