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IV. Schadensrecht/ Schadenspositionen
1. Sachschäden
a. Reparaturkosten
Die Reparaturkosten des beschädigten Kfz sind ein erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung nachgewiesen werden. Bei geringen Schäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Die Regulierungshöhe ist auf den Zeitwert des Unfallwagens begrenzt.
b. Totalschaden
Hier wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Die Schadenshöhe ist durch einen Sachverständigengutachten zu ermitteln.
c. Gutachterkosten
Die Gutachterkosten zählen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Meist gibt die Versicherung selbst ein Gutachten in Auftrag. Sofern der Geschädigte einen Gutachter einschalten möchte (was durchaus sinnvoll ist) , sollte er mit der Versicherung Rücksprache halten.
d. Wertminderung
Nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein merkantiler Minderwert (Handelsschaden) berücksichtigt werden.
e. Mietwagenkosten
Die Mietwagenkosten sind nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn das Kfz beruflich genutzt wurde (z.B. Taxi). Für privat genutzte Kfz gibt es im Gegensatz zur Rechtsprechung in Deutschland kein Ersatz der Mietwagenkosten.
f. Nutzungsausfallschaden
Hier gilt das Gleiche, wie bei den Mietwagenkosten. Sofern das Kfz gewerblich genutzt wird, ist der Nutzungsausfall ein erstattungsfähiger Schaden.
e. Abschleppkosten/ Verbringungskosten
Sofern das Abschleppen des Kfz notwendig war, sind die Kosten erstattungsfähig (Rechnung gut aufbewahren!).
f. Vollkaskoselbstbehalt
Bei der Abrechnung des Schadens über die eigene Vollkaskoversicherung kann der Selbstbehalt - unter Vorlage des Nachweises - bei der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden.
g. Finanzierungsschaden
Die Finanzierungskosten eines z.B. in Raten abzuzahlenden Kfz werden im Normalfall nicht als Sachschaden übernommen.
h. Kostenpauschale
Eine Kostenpauschale - wie in Deutschland (derzeit ¤ 20-25) - wird in Polen nicht erstattet. Mehrkosten (Telekommunikation/Post) sind konkret nachzuweisen.
i. Kleiderschaden
Ein Schaden an Kleidungsstücken und/oder Gepäck ist zum Zeitwert erstattungsfähig.
2. Personenschäden
a. Heilbehandlungskosten/ Verdienstausfallschaden
Die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden, Art. 444 § 1 ZGB. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Umschulung hat der Schädiger zu tragen, Art. 444 § 1 ZGB. Der Geschädigte kann eine angemessene Rente verlangen, falls der Schaden dazu geführt hat, dass sich seine Bedürfnisse erhöht oder seine beruflichen Erfolgsaussichten verringert haben, Art. 444 § 2 ZGB. Sofern sich der Schadensumfang zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lässt, kann dem Geschädigten eine vorläufige Rente zuerkannt werden, Art. 444 § 3 ZGB. Eine einmalige Kapitalabfindung ist anstelle der Rente ebenfalls möglich, Art. 447 ZGB.
b. Unterhaltsschaden
Der sog. Unterhaltsschaden ist auch nach polnischem Recht erstattungsfähig. Sofern beim Unfall eine Person getötet wurde, können die Angehörigen, denen der Getötete zum Unterhalt verpflichtet war, den geschuldeten Unterhalt nun vom Schädiger verlangen, Art.445 § 2 ZGB.
c. Beerdigungskosten/ Verschlechterung der Lebensverhältnisse
Bei der Tötung einer Person durch einen Unfall können die Angehörigen die Beerdigungskosten erstattet verlangen, Art. 445 § 1 ZGB. Sofern durch den Verlust des Angehörigen ein finanzieller Schaden durch den Ausfall des monatlichen Verdienstes dieser Person eingetreten ist, so kann hierfür eine Entschädigung verlangt werden, Art. 445 § 3 ZGB.
d. Schmerzensgeld
Für erlittene Schmerzen kann der Geschädigte einen Ausgleich in Geld verlangen, Art. 445 ZGB. Der Höhe dieses Anspruches richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie Dauer und Intensität der Schmerzen, dem Lebensalter des Geschädigten, dessen Einkommensverhältnisse und dem Verschulden des Schädigers. Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen gibt es nicht. Der Anspruch des Geschädigten kann aber -wie auch im deutschen Recht - auf dessen Erben übergehen, Art. 445 § 3 ZGB. Allerdings gelten hierfür einige Einschränkungen; so muss der Anspruch noch vor dem Tod des Geschädigten vom Schädiger schriftlich anerkannt oder es muss noch zu Lebzeiten des Geschädigten eine Klage erhoben worden sein.
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