|
III. Voraussetzungen für die Gründung einer Vertretung in Polen
Im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips können ausländische Unternehmer in Polen zur Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit sog. Vertretungen (mit Sitz in Polen) gründen, Art. 43 WiTG.
Die Gründung einer Vertretung bedarf der Eintragung in das vom zuständigen Ministers geführte Verzeichnis von Vertretungen für ausländische Unternehmer in Polen, Art. 45 WiTG. Die Eintragung erfolg nur aufgrund eines Antrags bei obiger Behörde.
Der Antrag muss in polnischer Sprache abgefasst sein und hat zu enthalten, Art. 46 WiTG:
- Namen, Sitz, Rechtsform und Höhe des Kapitals des ausländischen Unternehmens,
- Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Unternehmens,
- Vor- und Familiennamen und Anschrift des Vertreters in Polen,
- Anschrift der Vertretung in Polen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Gründungsurkunde (Vertrag/ Satzung) des ausländischen Unternehmens,
- Auszug aus dem Handelsregister des ausländischen Unternehmens,
- Erklärung des ausländischen Unternehmens über die Gründung einer Vertretung in Polen,
- Erklärung - bei ausländischen Gesellschaften - welcher Teil des Stammkapitals bereits eingebracht wurde,
- eine Urkunde, durch die das Recht des ausländischen Unternehmers auf die Räumlichkeit (Immobilie), in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bestätigt wird,
- alle Unterlagen sind zusammen mit beglaubigten Kopien in polnischer Sprache einzureichen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Eintragung ins Vertretungsverzeichnis abgelehnt werden, solche Gründe sind z.B. die Gefährdung der Sicherheit Polens, aber auch wenn die obigen Unterlagen dem Antrag nicht beigefügt und nicht fristgerecht nachgereicht wurden, Art. 48 WiTG.
Sofern eine Eintragung erfolgt, erhält der Unternehmer eine Bescheinigung über die Eintragung ins Verzeichnis der ausländischen Vertretungen in Polen, Art. 47 WiTG.
|