|
Die Vollstreckung von Forderungen in Polen ist ein immer stärker wachsendes Betätigungsfeld. Viele Gläubiger aus Deutschland haben bereits Titel (Urteile,Vollstreckungsbescheide,Vergleiche) in Deutschland erstritten und wollen nun die Forderung in Polen durchsetzen.
Ebenso wie in Deutschland betreibt man auch in Polen die Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist zunächst, dass man einen vollstreckbaren Titel aus Deutschland hat, um in Polen die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Den rechtskräftigen Titel kann man sich natürlich auch in Polen besorgen, sofern man dort einen Gerichtsstand hat. Ein Titel ist zum Beispiel ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtliche protokollierter Vergleich.
In Bezug auf die Vollstreckung in Polen an sich, gibt es aber einige Unterschiede zur Vollstreckung in Deutschland.
Der Titel muss rechtskräftig sein bzw. die Vollstreckung darauf muss zugelassen sein. Der deutsche Titel muss weiter eine Vollstreckungsklausel erhalten, die nur erteilt wird, wenn die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen. Für die Vollstreckung in Polen wird dann - im Normalfall - auch noch eine Klausel erteilt. Diese Klauselerteilung muss in Polen erfolgen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz des Schuldners. Die Klauselerteilung richtet sich nach den Rechtsverordnung 44/2001 (EuGVVO). Außnahme ein EU-Vollstreckungstitel liegt vor.
Anders als in Deutschland ist in Polen der Gerichtsvollzieher (Komornik) nicht Angestellter des Staates, sondern freier Unternehmer. Davon zu unterscheiden ist der Gerichtsvollzieher, der Forderungen des Staates durchsetzt; dieser ist weiter noch Staatsdiener, wie in Deutschland.
Der normale Gerichtsvollzieher in Polen ist also Unternehmer und von daher auch am Ergebnis der Vollstreckung interessiert, was in Deutschland vielen Gerichtsvollzieher leider egal ist. Der “private- selbstständige” Gerichtsvollzieher aus Polen wird gegen Beteiligung am Ergebnis der Vollstreckung in Polen tätig. Die Beteiligung beträgt im Normalfall rund 10 % von der eingetriebenen Forderung (Ergebnis). Von daher istder polnische Gerichtsvollzieher zumindest bei höheren Forderungen entsprechend motiviert, was zu begrüßen ist.
Zu beachten ist aber auch, dass die polnischen Schuldner ein gewisses Talent entwickelt haben, zumindest dann, wenn die Vollstreckung eingeleitet wird, plötzlich völlig vermögenslos zu sein.
Aus einen polnischen Titel (Urteil/Zahlungsbefehl etc.) kann man in Polen unproblematisch die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Vollstreckung läuft ähnlich, wie in Deutschland ab. Der beauftragt Rechtsanwalt reicht den Antrag beim polnischen Gerichtsvollzieher ein. Die Anwälte in Polen arbeiten in Polen bei Zwangsvollstreckungssachen häufig gegen ein Pauschalhonorar, welches auch abhängig von der Höhe der einzutreibenden Forderung ist.
Für deutsche Titel muss man in Polen vor der Zwangsvollstreckung zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragen. Danach kann auch aus einem deutschen Urteil in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Etwas anderes gilt bei einen EU-Titel. Hier ist eine Klausel nicht erforderlich. Allerdings kann man einen solchen Titel nur bei unbestrittenen Forderungen beantragen.
Zwangsvollstreckung in Polen
Für weitere Informationen zum Thema Zwangsvollstreckung in Polen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Rechtsanwalt A. Martin - Anwalt Polen (Stettin)
|