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III. Besonderheiten
Vor der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit muss eine Eintragung der Firma ins Unternehmensregister erfolgen, Art. 7 WiTG.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Nachweis über die berufliche Eignung zur angestrebten Wirtschaftstätigkeit zu erbringen, Art. 10 WiTG. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten die eine besondere Qualifikation erfordern.
Der Hauptbetrieb, die Zweigstelle, wie auch andere Örtlichkeiten, an denen der Unternehmer seine Wirtschaftstätigkeit dauerhaft ausübt, sind nach außen zu kennzeichnen (Unternehmenskennzeichnung, Beschreibung der Unternehmenstätigkeit), Art. 11 WiTG.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Waren oder Dienstleistungen im Direkt- oder Versendungskauf in Massenmedien, Informationsnetzen oder nicht adressierten Drucksachen, Art. 12 WiTG. Hier sind Angaben über den Namen des Unternehmens, die Registernummer nebst Sitz des Registers und den Sitz und die Anschrift des Unternehmers zu machen, Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WiTG. Die Angaben haben auf Waren in polnischer Sprache zu erfolgen.
Der Unternehmer ist weiter verpflichtet unter bestimmen Umständen (Umsatzhöhe) ein Bankkonto einzurichten und den Zahlungsverkehr darüber abzuwickeln. Weiter muss er dann das zuständige Finanzamt über das Bankkonto (Name und Sitz der Bank, Nummer des Kontos) informieren. Sofern weitere Konten bei anderen Banken vorhanden sind, sind die Bank, bei der sich das Hauptkonto befindet und das zuständige Finanzamt gegenüber die obigen Angaben zu machen. Umgekehrt muss auch die Bank, bei der das Nebenkonto geführt wird über die Bank mit dem Hauptkonto informiert werden, Art. 13 WiTG. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen bei den oben genannten Institutionen anzuzeigen, Art. 13 Abs. 3 WiTG.
Des Weiteren bedarf die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit von Ausländern in Polen in bestimmten Wirtschaftsbereichen einer Konzession. In Art. 14 WiTG werden die konzessionspflichtigen Wirtschaftstätigkeiten aufgezählt. Darunter fallen unter anderem die Schürfung, Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen, die Herstellung und des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition, Energie und Brennstoffen, der Schutz von Personen und Vermögen und die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. Die Konzession kann für einen Zeitraum von wenigstens 2 bis maximal 50 Jahren erteilt werden, Art. 15 WiTG.
In bestimmten Bereichen bedarf die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit einer behördlichen Genehmigung, Art. 27 WiTG. In diesem Fall muss der in Polen tätige Ausländer genauso, wie der polnische Unternehmer, sich eine Genehmigung von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilen lassen. Für welche Tätigkeiten eine Genehmigung erforderlich ist, das ist im WiTG nicht geregelt. Hier wird auf - auch für polnische Unternehmer - verbindliche Sondergesetze verwiesen. Erfasst sind hier vor allem Bereiche, in denen besondere berufliche Qualifikationen erforderlich sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Genehmigung auch widerrufen werden.
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